Leitsatz

Der Vermieter kann im Interesse des Hausfriedens das Grillen auf dem Balkon untersagen. Verstößt der Mieter trotz Abmahnungen gegen dieses Verbot, kann fristlos gekündigt werden.

 

Sachverhalt

Dem beklagten Mieter war es gemäß der Hausordnung, welche Vertragsgegenstand des Mietvertrags war, untersagt, auf dem Balkon zu grillen. Er hielt sich jedoch nicht an dieses Verbot und grillte trotz mehrmaliger Abmahnungen unbeeindruckt weiter. Daraufhin sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigung war nach Ansicht des LG auch rechtmäßig. Bei dem Grillverbot handle es sich um eine sachgerechte Regelung: Unabhängig davon, ob ein Holzkohle- oder Elektrogrill benutzt werde, seien die gleichermaßen auftretenden Immissionen in Form von Rauch und Geruch dazu geeignet, die Mitmieter zu belästigen. Um diese Streitigkeiten von vornherein zu unterbinden, sei es jedenfalls bei einem Mehrfamilienhaus gerechtfertigt, ein Grillverbot auszusprechen.

Hält sich der Mieter nicht an dieses Verbot, handelt es sich zwar um einen geringen Verstoß, aber auch dieser kann eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen, wenn der Mieter wie vorliegend trotz erfolgter Abmahnungen das Grillverbot weiterhin missachtet. Durch die fortdauernden Verstöße des Mieters war der Hausfrieden nachhaltig gestört, sodass die ausgesprochene fristlose Kündigung des Vermieters wirksam war.

 

Link zur Entscheidung

LG Essen, Urteil v. 7.2.2002, 10 S 438/01.

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