Nach wie vor bilden die "Allgemeinen Bedingungen für die Mietverlustversicherung (ABM 89)", die ab 1.1.2008 durch die ABM 2008 ersetzt wurden, die Klauseln für die Versicherung gegen Mietverlust sowie individuelle besondere Vereinbarungen die übliche Vertragsgrundlage.

Grundlage des Versicherungsvertrags ist außerdem das VVG, das mit Wirkung ab 1.1.2008 geändert wurde. Im Zusammenhang damit sind auch die Musterbedingungen überarbeitet worden.

Für Neuverträge, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das neue VVG ab sofort.

Für Altverträge, die bis zum 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 (mit dem alten VVG). Danach gilt das neue Recht.

Unterschiedliche Deckungskonzepte auf dem Versicherungsmarkt

In der Zwischenzeit haben sich jedoch auf dem Markt Sachversicherungskonzepte durchgesetzt, die das Mietausfallrisiko für das gewerbliche Risiko im Rahmen einer angebotenen Sachdeckung mitversichern. Der offerierte Versicherungsschutz ist dann Teil eines Sachprogramms für gewerbliche Risiken und bezieht sich oft auf zusätzliche Gefahren, die unter Abschnitt 7 beschrieben werden.

Beide Vertragsformen decken das Risiko eines Mietausfalls für vermietete als auch für eigengenutzte Räume/Gebäude ab.

Seit Ende November 2003 liegen auch vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) unverbindliche Musterbedingungen zur Verbundenen Sach-Gewerbeversicherung (VSG 2003) vor; die ab 1.1.2008 durch die VSG 2008 ersetzt wurden, die im Wesentlichen die bereits am Markt befindlichen Bedingungen nachzeichnen. Auch darin ist die Mietausfalldeckung integriert. Durch diese Bedingungen (VSG 2008) werden die ABM 2008 jedoch nicht ersetzt, sondern nur ergänzt.

Stets sollte jedoch sichergestellt sein, dass die zur Gebäudeversicherung dokumentierten Vereinbarungen – soweit erforderlich – auch für die Mietverlustversicherung gelten.

In diesem Beitrag werden die Grundzüge der Mietverlustversicherung auf Basis der ABM 2008 (Ziffern 2-6) schwerpunktmäßig abgehandelt und auch die Möglichkeiten der Mitversicherung im Rahmen der VSG 2003 (Ziffer 7) beschrieben.

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