§ 6 Abs. 1 Satz 2 CO2KostAufG definiert ein Wohngebäude in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Nr. 33 GEG als ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. Hieraus folgt, dass der Aufteilungsmaßstab für Wohngebäude auch für gewerblich oder anderweitig nicht zu Wohnzwecken genutzte Einheiten maßgeblich ist, solange die Wohnnutzung im Gebäude überwiegt.

Die jeweils von den Mietvertragsparteien zu tragenden Kohlendioxidkosten sind insoweit tabellarisch in der Anlage zu §§ 5 bis 7 CO2KostAufG wie folgt dargestellt:

Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden

 
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr[1] Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 %  0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
>/= 52 kg CO2/m2/a  5 % 95 %

Je besser der energetische Zustand des Gebäudes ist, desto geringer ist also der Vermieteranteil an den Kohlendioxidkosten. Damit belohnt das Modell bei energetisch hochwertigen Gebäuden vergangene Sanierungsbemühungen und trägt auch den verringerten Einflussmöglichkeiten des Vermieters bei einem bereits energetisch hochwertigen Gebäude Rechnung.[2]

[1] Zur Berechnung siehe Kap. 4.3.1.1.
[2] BT-Drs. 20/3172, S. 31.

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