Derzeit noch in der Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)[1] geregelt, sind Gebäudeeigentümer zur Optimierung der Heizungssysteme ihrer Gebäude verpflichtet, wenn die Wärmeerzeugung mittels Erdgas erfolgt. Nach § 2 Abs. 3 EnSimiMaV ist das Ergebnis der Prüfung in Textform festzuhalten. Mit seinem Inkrafttreten am 1.10.2024 regelt § 60b GEG die Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung. Die Pflicht zur Heizungsprüfung und -optimierung betrifft nur Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbstständigen Nutzungseinheiten. Weiter muss es sich bei der Heizungsanlage um eine solche mit Wasser als Wärmeträger handeln. Eine Beschränkung auf eine Wärmeerzeugung mittels Erdgas ist nicht mehr vorgesehen.

Nach § 60b Abs. 5 Satz 3 GEG ist das Ergebnis der Heizungsprüfung und der Nachweis über durchgeführte Optimierungsmaßnahmen Mietern oder Pächtern unverzüglich vorzulegen, wenn sie dies verlangen. Da der Mieter bzw. Pächter letztlich die Heizkosten zu tragen hat, soll ihm auch Gelegenheit gegeben werden, einen Einblick in die tatsächliche Effizienz der Heizungsanlage zu bekommen, mit der die von ihm angemieteten Räume beheizt werden. Die EnSimiMaV sieht derzeit keinen entsprechenden Anspruch der Raumnutzer vor.

[1] Vom 16.9.2022 (BGBl. I S. 1530), in Kraft seit 1.10.2022, tritt mit Ablauf des 30.9.2024 außer Kraft.

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