Eine gegenseitige Interessenabwägung findet auch dann nicht statt, wenn die Modernisierungsmaßnahme aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte. In erster Linie ist hier an die anlasslosen Pflichten des Vermieters insbesondere nach § 47 GEG zur Dämmung oberster Geschossdecken zu denken, aber auch an die Fälle etwa anlassbezogener Pflichten nach § 48 GEG. Zwar werden in beiden Fällen im Regelfall ohnehin auch die Voraussetzungen einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nr. 1 BGB erfüllt sein, weil durch die jeweilige Maßnahme in Bezug auf die Mietsache nachhaltig Endenergie eingespart wird, dennoch aber besteht in erster Linie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des GEG.

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