In gemischt genutzten Gebäuden, also solchen mit Wohnungen und Geschäfts- bzw. Gewerbeeinheiten, muss der Vermieter beachten, dass anteilige für die Geschäfts- bzw. Gewerbeeinheiten anfallende Kosten nicht auf die Wohnraummieter umgelegt werden können. Der Vermieter hat diese vielmehr selbst zu tragen. Hat er mit dem Geschäfts- bzw. Gewerberaummieter allerdings vereinbart, dass dieser auch Kosten von Modernisierungsmaßnahmen zu tragen hat, sind die Geschäfts- bzw. Gewerberaummieter wiederum angemessen in die Kostenumlage einzubeziehen.
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