Überblick

Die Mietpreisüberhöhung[1] unterfällt dem Recht der Ordnungswidrigkeit. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

Abzustellen ist darauf, ob die Räume zu Wohnzwecken überlassen werden; auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung kommt es nicht an (z. B. Keller- oder Hobbyräume). Eine Vermietung zu Wohnzwecken liegt daher nicht vor, wenn ein Hauseigentümer mit einem gewerblichen Zwischenvermieter einen Mietvertrag über Räume abschließt, die dieser vereinbarungsgemäß an Endmieter zu Wohnzwecken weitervermietet. Das Merkmal "Vermietung von Räumen zum Wohnen" ist nicht erfüllt, da Vertragszweck die Weitervermietung an einen Dritten, den Endmieter, ist.[2]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschriften über die Mietpreisüberhöhung finden sich im Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) unter § 5. Diese gelten nur für die Wohnraummiete.

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