Der Umstand, dass in einem technisch intakten Nachtspeichergerät Asbestteile enthalten sind, begründet jedoch keinen Mangel[1]; auf eine Gefährdungsprognose kann deshalb nicht verzichtet werden.[2] Ebenso genügt es nicht, dass bei der Herstellung der Mietsache umweltschädliche Stoffe verwendet worden sind; auch hier ist eine Gefährdungsprognose unverzichtbar.[3]
Gefährdungsprognose unverzichtbar
Maßgeblich für die Gefährdungsprognose sind die jeweils aktuellsten Erkenntnisse der Medizin und der Naturwissenschaften.[4] Dies gilt allerdings nur, soweit diese Erkenntnisse hinreichend gesichert sind.
Zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Studien, deren Befunde nicht verifiziert werden können, sind die Gerichte nicht verpflichtet.[5]
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