Ein Mangel liegt vor, wenn der Vermieter seine Pflicht zur Instandhaltung oder Instandsetzung nicht erfüllt und hierdurch der Gebrauch der Mietsache beeinträchtigt wird.

 
Praxis-Beispiel

Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten

  • LG Berlin[1]: bei einer erheblichen Durchfeuchtung der Wand zwischen Badezimmer und Schlafzimmer
  • LG Kassel[2]: bei einer ungenügenden Abdichtung bei Fenstern und Türen

    Hier sah das Gericht eine Mietminderung von 20 % für gerechtfertigt an.

  • AG Bonn[3]: bei einem unbenutzbaren Balkon
  • AG Kassel[4]: wenn eine Fensterscheibe trübe Stellen aufweist
[1] GE 1991 S. 573.
[2] WuM 1988 S. 108.
[3] WuM 1986 S. 212.
[4] WuM 1993 S. 607.

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