Der BGH teilt die Auffassung der Vorinstanzen und gibt dem Mieter Recht. Die Verkleinerung des Fahrradkellers begründet einen Mangel der Mietsache, der zu einer Minderung berechtigt.

Die Mitnutzung des Fahrradkellers in der ursprünglichen Größe ist durch die Bezugnahme auf das Übergabeprotokoll Inhalt des Mietvertrags und dem Mieter nicht nur frei widerruflich eingeräumt worden. An dieser Beurteilung der Vorinstanzen hat der BGH nichts zu beanstanden.

Die vertraglich geschuldete Sollbeschaffenheit des Fahrradkellers ist auch nicht dadurch geändert worden, dass der Mieter die Modernisierungsmaßnahmen, die zu der Verkleinerung geführt haben, geduldet hat.

Auch bei einem bloßen Recht zu Mitbenutzung ist wegen der erheblichen Verkleinerung des Fahrradkellers eine Minderung in Höhe von 4,8 % angemessen.

Vorangegangene Mieterhöhung schließt Minderung nicht aus

Eine Mietminderung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil im Vorprozess über die Mieterhöhung bei der Bemessung der ortsüblichen Vergleichsmiete ein Abschlag wegen eingeschränkter Möglichkeiten zum Abstellen von Fahrrädern berücksichtigt worden ist. Die Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete einerseits und die Frage, ob ein Mangel vorliegt andererseits, sind nämlich getrennt zu beurteilen. Während sich die ortsübliche Vergleichsmiete nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet, sind für die Frage, ob eine Minderung gerechtfertigt ist, die Vereinbarungen über die Sollbeschaffenheit der Mietsache maßgeblich.

Das Urteil, mit dem der Mieter zur Zustimmung zu einer bestimmten Mieterhöhung verurteilt worden ist, hat an der Sollbeschaffenheit der Mietsache nichts geändert. Insbesondere nimmt die Verurteilung, einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zuzustimmen, dem Mieter nicht das Recht zur Mietminderung, wenn eine Gebrauchsbeeinträchtigung vorliegt, die einen Mangel der Mietsache begründet, und zwar so lange, bis der Mangel beseitigt ist. Im Prozess über die Mieterhöhung war daher nur zu berücksichtigen, dass das Haus mit einem Fahrradkeller von geringer Größe ausgestattet ist, nicht aber, dass ein ursprünglich vorhandener großer Fahrradkeller nachträglich erheblich verkleinert worden ist.

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