Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein; der Ausschluss der Minderung in den Fällen des § 536 Abs. 1a BGB gehört zu den rechtshemmenden Tatsachen.

 
Hinweis

Beweislast des ­Vermieters

Die Voraussetzungen hat im Streitfall der Vermieter zu beweisen hat.[1]

[1] ebenso Hinz, ZMR 2012, S. 153, 158.

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