Positive Kenntnis des Mangels

Die Minderungsbefugnis ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel beim Abschluss des Mietvertrags kennt.[1] Es ist erforderlich, dass der Mieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses positive Kenntnis vom Mangel hat; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht. Ebenso reicht es nicht aus, wenn die äußeren Umstände die Annahme eines Mangels als naheliegend erscheinen lassen. Vielmehr muss dem Mieter auch die Tragweite des Mangels bekannt sein.

Grob fahrlässige Unkenntnis des Mieters

Grob fahrlässige Unkenntnis von Mängeln führt nach § 536b Satz 2 BGB ebenfalls zum Verlust der Rechte aus §§ 536, 536a Abs. 1 und 2 BGB, es sei denn, dass der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat.

Für zugesicherte Eigenschaften i. S. v. § 536 Abs. 2 BGB gilt der Ausschluss nicht; hierfür muss der Vermieter auch dann einstehen, wenn der Mieter das Fehlen der Eigenschaft ohne Weiteres hätte erkennen können.

Grobe Fahrlässigkeit i. S. v. § 536b BGB ist gegeben, wenn der Mieter die verkehrsübliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht lässt.

 
Praxis-Beispiel

Grobe Fahrlässigkeit

Der Mieter übersieht Umstände oder unterlässt Maßnahmen, die jeder andere beachtet oder vorgenommen hätte, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.

Verlängerungsvertrag

Diese Grundsätze gelten auch für den Verlängerungsvertrag. Deshalb sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen, wenn der Mieter nach 5-jähriger Mietzeit einen Verlängerungsvertrag abschließt, obwohl er den Mangel der Mietsache kennt.[2]

Juristische Person als Vertragspartner

Bei der Vermietung an eine juristische Person kommt es für den Verlust der Gewährleistungsrechte nach § 536b BGB darauf an, ob der Geschäftsführer den Mangel kannte.

Bei einem Wechsel des Geschäftsführers ist maßgeblich, wer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der Übergabe des Mietobjekts Geschäftsführer war.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge