Rz. 11

a) Kenntnis des Mangels bei Vertragsabschluss:

 

Voraussetzungen

Kenntnis des konkreten Mangels und

Kenntnis der Ursache und Mangelauswirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache

 

Rechtsfolgen

Ausschluss des Mietminderungsrechts i. S. v. § 536 Abs. 1 BGB bei:

Sachmangel und/oder Rechtsmangel

Ausschluss des Schadensersatzanspruchs i. S. v. § 536a BGB

Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts des Mieters wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs (§§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. 543 Abs. 4 BGB)

Kein Ausschluss der Rechte bei Arglist des Vermieters

Kenntnis schadet dem Mieter nicht, wenn Vermieter bei Vertragsschluss Mängelbeseitigung zusagt

Vorkenntnis bewirkt keine Verwirkung des Mängelbeseitigungsanspruchs

 

Rz. 12

b) grob fahrlässige Unkenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss

 

Voraussetzungen

Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße

Missachtung dessen, was jedem hätte einleuchten müssen

Nichtbeachtung eines Mangelverdachts

Oberflächliche Prüfung läßt Mangel ohne weiteres erkennen

Auswirkung auf Gebrauchstauglichkeit fällt ohne weiteres auf

 

Rechtsfolgen

Ausschluss der Mietminderung bei einem Mangel, der nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder Größe beruht (§ 536 I BGB)

Ausschluss des Schadensersatzes im Mängelfall (§ 536a BGB)

Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§§ 543 Abs.2 Nr.1 i. V. m. 543 Abs.4 BGB)

Keine Ausschlüsse bei folgenden Voraussetzungen:

Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen (§§ 536b Satz 2BGB) und/oder

Vermieter hat dem Mieter eine Eigenschaft zugesagt

 

Rz. 13

c) der Kenntnis des Mangels bei Annahme der Mietsache

 

Voraussetzung

positive Kenntnis,

gorb fahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus

 

Rechtsfolgen

Ausschluss der Mietminderung (§ 536 BGB) bei einem Mangel, der nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruht (§ 536b Satz 3 BGB)

Ausschluss des Schadensersatzes wegen Mängeln der Mietsache (§ 536a BGB)

Ausschluss des fristlosen Kündigungsrechts wegen Nichtgewährung des Gebrauchs (§§ 543 Abs.2 Nr.1 i. V. m. 543 Abs.4 BGB)

 

Rz. 14

Kein Ausschluss

 

Voraussetzungen

Vermieter hat den Mangel arglistig verschwiegen und/oder

Mieter übernimmt die Räume unter Vorbehalt (§§ 536b Satz 3 BGB) und/oder

Vermieter hat dem Mieter eine Eigenschaft zugesagt

Vorbehalt muss vom Mieter bewiesen werden: daher schriftliche Erklärung oder Zeugen aus Beweisgründen empfehlenswert

Vorbehalt muss konkret den Mangel bezeichnen

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