Problem Sachverhalt Folge Entscheidung
Tätlichkeit s. unter Nachbarn stören sowie Streitereien    
Tanzschule s. unter Nachbarn stören    
Tapete s. unter Feuchtigkeit    
Tapezieren s. unter Beseitigung (Umfang)    
Tauben s. unter Tiere    
Täuschung(Mieter)      
- bei Vertragsverhandlungen, Vorvermieterbescheinigung M legt bei den Vertragsverhandlungen eine Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass er zuvor seine Mieten vollständig bezahlt habe. Diese Erklärung ist eine Fälschung. VM darf fristlos kündigen. BGH (VIII ZR 107/13) WuM 2014, 333, ZMR 2015, 201
    M macht falsche Angaben über seine Bonität. Er kommt in Zahlungsverzug, tilgt die Rückstände aber. Die zuvor ausgesprochene Kündigung VM's bleibt wirksam, da die Täuschung selbst die Kündigung rechtfertigt. AG München ZMR 2016, 121
- später M meldet VM, ein Heizkörper sei "einfach so" abgefallen und habe D verletzt. Dabei war M bekannt, dass D den Heizkörper gereinigt hatte. VM durfte fristlos kündigen; denn M hätte ihn über den Verlauf wahrheitsgemäß informieren müssen. OLG Düsseldorf (I-24 U 102/10) ZMR 2012, 183
Täuschung (Vermieter)      
- Eigenbedarf VM täuscht über den Eigenbedarf. Im Räumungsstreit schließen die Parteien einen Räumungsvergleich. VM schuldet Schadensersatz. Der Räumungsvergleich würde diesen Anspruch nur dann entfallen lassen, wenn die Annahme berechtigt wäre, M habe auch auf diesen Anspruch verzichten wollen. Das kann normalerweise nicht unterstellt werden. (Wenn Gegenstand des Streits die Frage war, ob der Bedarf besteht, kann die Annahme allerdings nahe liegen, dass auch diese Frage geklärt werden sollte.) BGH (VIII ZR 99/14) GE 2015, 1026, WuM 2015, 510
    VM informiert M nicht über Umstände, die später eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtfertigen können. VM darf die Kündigung auf diese Umstände nicht stützen. BGH (VIII ZR 154/14) GE 2015, 445, WuM 2015, 296
- Eigentümerschaft VM vermietet, ohne M darüber zu informieren, dass ein Dritter Eigentümer der vermieteten Räume ist. Die Haftung des Vermieters aus c.i.c. entfällt, wenn die Mietsache bereits überlassen worden ist und M Gewährleistungsansprüche zustehen. M hat hier einen solchen Anspruch gem. §§ 536 Abs. 3, 536a BGB, so dass er hinreichend geschützt ist. BGH (IX ZR 128/07) GE 2008, 1253, NZM 2008, 644, ZMR 2008, 883
- Parkplätze Lokal wird vermietet. VM erklärt, dass er genügend Parkplatz zur Verfügung stellen könne. M erhält die Konzession nicht, weil nicht genügend Parkplätze zur Verfügung stehen. Er bezieht die Räume nicht und verlangt die Kaution zurück und Schadensersatz, weil Investitionen hinfällig geworden sind. Der Schadensersatzanspruch aus § 538/§ 536a BGB kann zwar entfallen, wenn die Investitionen sich auch bei Durchführung des Vertrages als nutzlos herausstellen würden, weil das Lokal nicht gewinnbringend betrieben werden kann. Doch daneben haftet VM, wenn er schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat, aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen, weil er M zum Abschluss eines Vertrages verleitet hat. Zu ersetzen ist der so verursachte Schaden - der nicht auf das Erfüllungsinteresse beschränkt ist. Der Anspruch aus c.i.c. wird bei Sachschäden im Regelfall durch die mietrechtlichen Vorschriften verdrängt - nicht jedoch, wenn der Mietvertrag nicht erfüllt wird, weil M die Räume nicht übernimmt. Das gilt auch, wenn die Erfüllung des Mietvertrages objektiv unmöglich ist. Außerdem gilt, dass die Haftung aus c.i.c. entfällt, wenn VM lediglich fahrlässig handelt (weil sonst seine Haftung auch bestünde, wenn M den Mangel grob fahrlässig übersehen hat) - handelt er jedoch arglistig, haftet er aus c.i.c. BGH (XII ZR 192/95) BGHZ 136, 102, WuM 1997, 2005, GE 1997, 1330, ZMR 1997, 565, WuM 1997, 617, NZM 1999, 124 - dem folgend OLG Naumburg (6 U 92/98) WuM 2000, 246, ZMR 2000, 381
- Zahl der Kunden des Vormieters M1 ist offensichtlich selbst Mieter von Räumen, in denen ein Fitnessstudio betrieben wird. Diese Räume waren zunächst an M2 vermietet, dessen Verbindlichkeiten M1 übernehmen musste. M1 vermietet an M3. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen gibt er an, aufgrund der Angaben des M2 davon auszugehen, dass das Studio 240 Mitglieder hat. Das ergibt auch ein Ausdruck der Mitgliederliste, die M2 angefertigt hat. Später stellt sich heraus, dass nur 100 Mitglieder vorhanden sind. Damit ist das Studio nicht rentabel zu betreiben. M3 ficht den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigt aus wichtigem Grund. Die Anfechtung ist nicht begründet; denn M1 hat immer nur angegeben, Zahlen zu nennen, die er von M2 erfahren habe. M1 hat also nur fremde Angaben wiederholt und es ist nicht zu ersehen, dass er deren Unrichtigkeit kannte. Deshalb ist Vorsatz auszuschließen und damit auch Arglist. M3 könnte sich auch auf einen Eigenschaftsirrtum i.S.d. § 119 Abs. 1 BGB berufen (obwohl er ausdrücklich wegen Täuschung angefochten hat). Ein solcher liegt jedoch nicht vor, weil die Rentabilität des Studios bzw. die Zahl seiner Mitglieder keine verkehrswese...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge