Verfahrensgang

LG Dessau (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 8 O 758/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 24. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 758/96) wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24. März 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau (8 O 758/96) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM nicht.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach fristloser Kündigung eines Mietvertrages über Gewerberäume.

Mit schriftlichem „Mietvertrag über gewerbliche Räume” vom 1. März 1995 (GA I 70 ff) mietete der Kläger vom Beklagten Gewerberäume im Wohn- und Geschäftshaus B., B. straße 17, zum Betrieb einer gastronomischen Einrichtung. Das Mietverhältnis sollte am 1. Juli 1995 beginnen und am 31. Mai 2005 enden. Unter Ziff.4 des Vertrages hieß es zum „Zustand der Mieträume”: „Die Mieträume werden vom Vermieter wie am 01.03.95 besprochen hergerichtet. Die Arbeiten sind abgeschlossen bis spätestens (zum) Mitte Juni 95.”

Die Mieträume waren am 1. Juli 1995 nicht fertiggestellt; insbesondere fehlte der Fußboden. Der Beklagte stellte den 1. August, dann „Anfang September 1995” als Einzugstermin in Aussicht. Ob der Beklagte die Fertigstellung genau zum 1. September 1995 versprach, ist zwischen den Parteien streitig. Hinsichtlich des Fußbodens kamen die Parteien im Laufe des Monats August überein, daß dem Wunsch des Klägers entsprechend Fliesen verlegt werden sollte. Am 18. August 1995 erwarb der Kläger die Fliesen (GA I 80). Wer die Verlegungsarbeiten bezahlen sollte, ist streitig. Der Zeuge R. A. begann mit der Verlegung der Fliesen. Am 26. August 1995 ordnete der Kläger die Einstellung der Verlegungsarbeiten an. Am 29. August 1995 stornierte der Kläger auch die Bestellung der Kücheneinrichtung. Anfragen des Beklagten vom 6. September 1995 und vom 18. September 1995, wie es weiter gehen solle, beantwortete der Kläger zunächst nicht. Mit Anwaltschreiben vom 9. Oktober 1995 kündigte der Kläger das Mietverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz in Höhe von 60.535,43 DM (GA I 17 ff).

Der Kläger hat behauptet, der Fliesenleger habe mangelhaft gearbeitet. Der Untergrund sei zu uneben gewesen. Gleichwohl habe der Beklagte es abgelehnt, zusätzlich einen Estrich einbringen zu lassen. Bereits am 26. August 1995 sei abzusehen gewesen, daß das Lokal nicht fertiggestellt werden würde. Am 28. August 1995 habe er, der Kläger, außerdem erfahren, daß der Beklagte nicht einmal den für den Pizzaofen erforderlichen 380-Volt-Anschluß beantragt gehabt habe. Er habe mehrfach versucht, telefonischen Kontakt zum Beklagten aufzunehmen; dieser habe sich jedoch geweigert, mit ihm zu sprechen. Den ihm entstandenen Schaden hat der Kläger auf insgesamt 84.471,91 DM beziffert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift Bezug genommen (GA I 7 ff). Er hat zunächst beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen,

    1. an ihn 84.471,91 DM nebst 10 % Zinsen aus 30.000 DM und 4 % Zinsen aus 42.027,68 DM seit dem 20.10.1995 zu zahlen;
    2. die von dem Kläger von der Fa. G., Bf. straße 1, F., gekauften Kücheneinrichtungsgegenstände, einzeln aufgeführt

      in der Auftragsbestätigung vom 7.7.1995, Anlage A1, abzunehmen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums an den Einrichtungsgegenständen;

  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist,

    1. den Kläger von weiteren Ansprüchen der Fa. G., Bf. straße 1, F., aus dem Kaufvertrag vom 7.7.1995

      freizustellen,

    2. den Kläger von weiteren Ansprüchen aus dem Geschäftsführervertrag mit T. M., der am 1.6.1995 begann, freizustellen.

Im Verlauf des Rechtsstreits hat der Kläger behauptet, er habe die Kücheneinrichtung teils für ein anderes Lokal verwenden und teils zurückgeben können. Mit dem Arbeitnehmer T. M. habe er sich auf einen Abfindungsbetrag von 30.000 DM geeinigt. Der Kläger hat beantragt (GA I 167 ff),

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 55.080,01 DM nebst 10 % Zinsen aus 30.000 DM und 4 % Zinsen aus 25.080,01 DM seit dem 20.10.1995 zu zahlen.

Den weitergehenden Antrag hat er für erledigt erklärt (GA II 17).

Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kostenlast angeschlossen. Im übrigen hat er beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, die Verzögerungen seien dadurch eingetreten, daß die Baugenehmigung nicht sogleich erteilt worden sei. Der 1. September 1995 sei nicht als Fertigstellungstermin vereinbart worden. „Anfang September 1995” hätte das Lokal hergerichtet sein können, wenn der Kläger nicht am 25. August 1995 die Einstellung der Arbeiten angeordnet hätte. Auch der 380-Volt-Anschluß sei beantragt gewesen und hätte sogar zum 1. September 1995 zur Verfügung gestanden. Er, der Beklagte, habe den Auftrag jedoch nach dem 26. August 1995 storniert, nachdem der Kläger verschwunden gewesen sei. Der Kläger se...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge