Leitsatz

Eine schwergängige Hauseingangstür stellt keine die Miete mindernde erhebliche Beeinträchtigung des Gebrauchswerts dar. Heizungsgeräusche berechtigen nur bei besonderer Intensität und nur während der Betriebszeit der Heizung zur Mietminderung. Eine schwergängige Hauseingangstür berechtigt nur zur Mietminderung, wenn die Schwergängigkeit konkrete Nachteile, wie etwa das Übernachten von Fremden im Hausflur oder ein übermäßiges Auskühlen des Treppenhauses oder Ähnliches zur Folge hat. Allein die abstrakte Gefahr reicht insoweit nicht. Die üblichen Fließ- und Strömungsgeräusche einer Heizung, welche auch außerhalb des Heizungsbetriebs auftreten, stellen keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache dar und berechtigen daher nicht zur Mietminderung. Eine geräuschfreie Heizung gibt es nicht. Entscheidend ist die Intensität der Heizungsgeräusche. Es müssen mindestens verobjektivierbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mieter die Geräusche nicht nur subjektiv als zu laut empfindet, sondern dass sie tatsächlich über das hinzunehmende Maß hinausgehen.

 

Link zur Entscheidung

LG Berlin, Urteil vom 27.10.2006, 63 S 186/06

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