Leitsatz

Bei Vorliegen eines Baumangels kommt es für eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nicht auf eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung an. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unerheblichkeit des Mietmangels trägt der Vermieter. Der Vermieter hat dafür Sorge zu tragen, dass sich das Dach des Gebäudes in einem Zustand befindet, der das Eindringen von Feuchtigkeit dauerhaft verhindert und durch den sichergestellt wird, dass eine anderweitige Schädigung des Mieters und der von ihm in den Mieträumen gelagerten Sachen verhindert wird. Der Mieter eines Ladenlokals kann auch verlangen, dass der Vermieter ihm einen freien Zugang zum Ladenlokal und die Möglichkeit einer ungestörten Schaufensterwerbung ermöglicht. Der Vermieter hat den Mieter auch vor Störungen durch Mitmieter zu schützen. Streitigkeiten oder Beleidigungen unter Mitmietern können aber nur dann als Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs eingestuft werden, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen und nach Art und Ausmaß nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen sind.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007, I-10 U 86/07

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