Buchhalterisch bzw. bilanztechnisch werden erhaltene Barkautionszahlungen als "Sonstige Verbindlichkeiten" auf Passivseite behandelt und ausgewiesen. Auf Mieterseite werden gezahlte Kautionen als "Sonstige Vermögensgegenstände" auf Aktivseite ausgewiesen. Entsprechend erfolgt auch die Verbuchung der Zinseinnahmen. Diese werden vermieterseits wiederum als "Sonstige Verbindlichkeiten" behandelt und ausgewiesen.

Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung spielen Kautionen zunächst keine Rolle. Eine Kaution fließt nicht ab, weil sie dem Geber, also dem Mieter, zugerechnet wird. Der Betrag bleibt im Vermögen des Kautionsgebers. Die Kaution dient dem Vermieter als Empfänger als Sicherheit. Greift er auf die Kaution zu, führt dies zu einer Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.[1] Führt der Vermieter mit der Kaution dann vom Mieter unterlassene Reparaturen durch, fallen beim Vermieter insoweit Werbungskosten an.

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