Nach der Gesetzesbegründung (S. 36) soll zur Auslegung des Begriffs der neu errichteten Wohnung auf § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WoFG zurückgegriffen werden.

Danach fallen unter § 556f Satz 1 BGB

  • Wohnungen, die in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wurden;
  • Wohnungen, die im Wege der Sanierung und Modernisierung von ursprünglich unbenutzbaren Räumen geschaffen werden.

    Hiervon ist auszugehen, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn sich der Raum oder der Gebäudeteil in einem Zustand befindet, der aus bauordnungsrechtlichen Gründen eine dauernde, der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung nicht gestattet; dabei ist es unerheblich, ob der Raum oder der Gebäudeteil tatsächlich genutzt wird;

  • Wohnungen, die unter wesentlichem Bauaufwand durch Änderung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden geschaffen wurden;
  • Wohnungen, die unter wesentlichem Bauaufwand zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse entstanden sind.

§ 556f BGB verweist nicht auf die Regelung in § 16 WoFG. Diese Vorschrift gilt also nicht unmittelbar, kann aber als Auslegungshilfe herangezogen werden. Die in der Praxis wichtigsten Fälle, nämlich der Neubau und die Schaffung von zeitgemäßen modernen Wohnungen im ganz oder weitgehend entkernten Altbau, werden durch diese Definition bereits umfasst.

 
Hinweis

Definition "Wohnung"

Unter einer "Wohnung" i. S. d. § 556f BGB sind Räume zu verstehen, die zu Wohnzwecken geeignet sind und vom Mieter zu Wohnzwecken genutzt werden.

 
Wichtig

Keine Ausnahme bei ETW

Für Eigentumswohnungen gelten keine Besonderheiten. Wird eine nach dem 1.10.2014 bezugsfertige Wohnung zunächst vom Eigentümer selbst genutzt und erst nach einigen Jahren vermietet, so gilt § 556f BGB, weil die erstmalige Nutzung und Vermietung nach dem 1.10.2014 erfolgt. Hat der Eigentümer die Wohnung dagegen bereits vor dem 1.10.2014 genutzt, scheidet § 556f BGB auch dann aus, wenn die erste Vermietung nach dem 1.10.2014 erfolgt.

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