Nach § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben "Mietminderungen" bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt. Die Regelung ist auf solche Fälle zugeschnitten, in denen der Vormieter die Miete wegen eines vorübergehenden, behebbaren Mangels gemindert hat.

Ist der Mangel beim Abschluss des Nachmietvertrags noch nicht beseitigt, kann der Vermieter gleichwohl mit dem Nachmieter die im Vormietvertrag für die mangelfreie Wohnung festgelegte Miete vereinbaren. Der Nachmieter wird hierdurch nicht benachteiligt, weil ihm dieselben Gewährleistungsrechte wie dem Vormieter zustehen.

Die Regelung umfasst nach ihrem Wortlaut darüber hinaus aber auch den Fall, in dem die Miete im Vormietverhältnis wegen eines nicht behebbaren Mangels, z. B. wegen einer erheblichen Abweichung der vereinbarten Wohnfläche von der wirklichen Fläche gemindert war und der Vormieter aus diesem Grund lediglich eine geminderte Miete schuldet. Nach dem Wortlaut der Regelung könnte mit dem Nachmieter gleichwohl die im Vormietvertrag festgelegte Miete – diesmal auf der Basis der wirklichen Wohnfläche – vereinbart werden. Der Nachmieter hätte dann eine höhere Miete als der Vormieter zu bezahlen; ein Ergebnis, das nicht richtig sein kann.

 
Hinweis

Vormiete nur bei behebbarem Mangel

Deshalb ist § 556e Abs. 1 Satz 2 BGB nur auf behebbare Mängel anzuwenden. Für nicht behebbare Mängel gilt, dass als Vormiete die infolge des Mangels geminderte Miete anzusehen ist.

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