Leitsatz

Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrags gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.

(amtlicher Leitsatz des BGH)

 

Normenkette

BGB §§ 126b, 127 Abs. 2, 558, 558a Abs. 1

 

Kommentar

Der Wohnraummietvertrag enthält unter § 6 folgende Klausel: "Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind ... nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart werden. "

Der Vermieter hat eine Mieterhöhungserklärung nach § 558a BGB abgegeben, die folgenden Vermerk aufweist: "Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig."

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Mieterhöhungserklärung formell unwirksam sei. Bei einer vereinbarten Schriftform sei die Erklärung nur gültig, wenn sie vom Vermieter eigenhändig unterschrieben werde.

Der BGH ist anderer Ansicht: Gem. § 558a Abs. 1 BGB ist das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 dem Mieter "in Textform zu erklären". Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden (§ 126b BGB). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.

Die Regelung in § 6 des Mietvertrags ist bereits nach ihrem Wortlaut nicht einschlägig, weil die Klausel nur "Änderungen und Ergänzungen" des Mietvertrags betrifft. Der Mietvertrag wird aber nicht bereits durch das Mieterhöhungsverlangen, sondern erst dann geändert, wenn der Mieter zustimmt oder er hierzu verurteilt wird. Dieser Fall wird durch § 127 Abs. 2 BGB geregelt. Ist – wie vorliegend – vertraglich die Schriftform vereinbart, so kommt ein Änderungsvertrag auch durch einen Briefwechsel zustande. Jede Partei kann dann nachträglich eine dem § 126 BGB entsprechende Beurkundung verlangen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 300/09, NJW 2011 S. 295

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