Willenserklärungen, z. B. Mieterhöhungen oder Kündigungen, werden erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugehen (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Zustellung der Willenserklärung durch einen Boten, d. h. eine Person, die nicht Vertragspartner ist, ist grundsätzlich empfehlenswert, da der Bote im Streitfalle Zeuge dafür ist, wann er das Schreiben mit welchem Inhalt dem Empfänger übergeben oder in dessen Briefkasten eingeworfen hat. Bei fristgebundenen Erklärungen ist darauf zu achten, dass diese nicht zu spät am Tag übergeben bzw. eingeworfen werden, da diese sonst erst am nächsten Tag als zugestellt gelten. Gilt z. B. eine Mieterhöhungserklärung nicht am letzten Tag des Monats als zugestellt, sondern erst am nächsten Tag, d. h. am 1. Tag des Folgemonats, wird die Mieterhöhung erst 1 Monat später wirksam.

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