In dem vom AG München entschiedenen Fall handelt es sich bei den 3 vom Vermieter im Mieterhöhungsverlangen benannten Vergleichsobjekten ebenfalls um Doppelhaushälften, die in unmittelbarer Nähe zu der streitgegenständlichen Doppelhaushälfte liegen. Diese 3 Vergleichsobjekte verfügen alle über ca. 150 m2 Wohnfläche; vergleichbar mit der von den Mietern bewohnten Doppelhaushälfte mit mindestens 134 m2. Somit liegen 3 Wohnwertmerkmale vor, die mit der Doppelhaushälfte der Mieter im Wesentlichen übereinstimmen: Art, Größe und Lage. Auf die 2 weiteren Merkmale, Ausstattung (renoviert oder unrenoviert) sowie Beschaffenheit (Zuschnitt) kommt es daher bei der vorzunehmenden Gesamtschau nicht mehr an. Insofern ist auch nicht ersichtlich, dass es unterschiedliche Teilmärkte für renovierte und nicht renovierte Doppelhaushälften gibt. Die angegebenen Doppelhaushälften sind daher vergleichbar im Sinne des Gesetzes und als Vergleichswohnungen tauglich. Die Frage, ob es insoweit der Einholung eines Sachverständigengutachtens betreffend der Ausstattung und damit die Vergleichbarkeit der angegebenen Vergleichsobjekte bedarf, ist ohne Belang, da i. d. R. keine Beweiserhebung über die tatsächlichen Angaben in einem Mieterhöhungsverlangen erfolgt.

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