Leitsatz
Zur Erfüllung der formellen Anforderungen an die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens genügt auch die Beifügung eines sogenannten "Typengutachtens".
(amtlicher Leitsatz des BGH)
Normenkette
BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3
Kommentar
Ein Mieterhöhungsverlangen ist zu begründen (§ 558a Abs. 1 BGB). Dabei kann u. a. Bezug genommen werden auf "ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen".
Hier hatte der Sachverständige nicht die Wohnung des Mieters, sondern eine ebenfalls dem Vermieter gehörende, bau- und ausstattungsgleiche Wohnung besichtigt (sog. Typengutachten). Diese Methode wird überwiegend für zulässig erachtet (OLG Oldenburg, Rechtsentscheid v. 2.1.1981, 5 UH 4/80, WuM 1981 S. 150; OLG Celle, Rechtsentscheid v. 27.4.1982, 2 UH 2/81, WuM 1982 S. 180; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, § 558a BGB Rdn. 88; Emmerich in: Staudinger (2006), § 558a BGB Rdn. 41; Artz in: MünchKomm, § 558a BGB Rdn. 25; Lammel, Wohnraummietrecht, § 558a BGB Rdn. 35; Both in: Herrlein/Kandelhard, § 558a BGB Rdn. 45).
Der BGH folgt dieser Ansicht. Auch ein Typengutachten versetze den Mieter in die Lage, "der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und diese zumindest ansatzweise überprüfen zu können"; damit sei der Zweck des § 558a BGB erfüllt.
In der Literatur wird in diesem Zusammenhang zum Teil gefordert, dass sich aus dem Gutachten ergeben muss, welche konkrete Wohnung der Sachverständige besichtigt hat (Sternel, Mietrecht aktuell (2009), Rdn. IV 238). Der BGH hat zu diesem Punkt nicht Stellung genommen.
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