Wurden durch die Modernisierungsmaßnahme Instandhaltungskosten erspart, muss sich aus der Erhöhungserklärung außerdem ergeben,

  • welche Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt oder erspart wurden und
  • welche Kosten hierauf entfallen.

Eine hypothetische Vergleichsrechnung, aus der sich die Kosten einer reinen Instandhaltungsmaßnahme ergeben, ist nicht erforderlich.

 
Praxis-Tipp

Instandhaltungsanteil an Gesamtkosten mitteilen

Es genügt, wenn der Vermieter darlegt, welche "Quote von den aufgewendeten Gesamtkosten" auf die Instandhaltung entfällt. Dagegen reicht es nicht aus, wenn in der Mieterhöhungserklärung lediglich ausgeführt wird, dass der Instandhaltungsanteil bereits vorab abgezogen wurde.[1]

Die Ausführungen zu Abschn. 6.2.1 gelten sinngemäß.

Eine Schätzung ist nur dann möglich, wenn die Kosten für die Erhaltungsmaßnahme nicht exakt zu beziffern sind, etwa weil eine an sich mögliche Reparatur wegen der Modernisierung nicht durchgeführt wurde.[2]

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