Zum einen findet keine Härteprüfung statt, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wurde, der allgemein üblich ist. Ausgangspunkt ist der "Ist-Zustand" der Wohnung, wobei die vom Mieter bereits durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen zu berücksichtigen sind.[1] Hinsichtlich des allgemein üblichen Zustands kommt es nicht auf einen wünschenswerten Standard, sondern darauf an, welche Beschaffenheit die Mehrzahl der Wohnungen aufweist.[2] Maßgeblich ist derjenige Zustand, "in dem sich die Mietwohnungen und -gebäude in vergleichbarem Alter und innerhalb der gleichen Region befinden".[3]

 
Wichtig

Regionale Abgrenzung

Die regionale Abgrenzung ist allerdings nicht zu eng zu ziehen. Es kommt nicht auf die Verhältnisse in einer bestimmten Gemeinde, sondern auf die Mehrheitsverhältnisse im jeweiligen Bundesland an.

Eine Mehrheit ist dabei dann anzunehmen, wenn mindestens 2/3 der Mietwohnungen und -gebäude der betreffenden Altersklasse entsprechende Ausstattungsmerkmale aufweisen.

 
Praxis-Beispiel

Übliche Wohnungsausstattung

Nach diesen Grundsätzen gehört zu einer üblich ausgestatteten Wohnung ein Innen-WC, ein Bad oder eine Dusche sowie Isolierfenster.

[1] BGH, Urteile v. 10.10.2012, VIII ZR 25/12 und VIII ZR 56/12.
[3] BGH, a. a. O..

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