Eine besondere Kappungsgrenze ist § 559 Abs. 3a Satz 3 BGB für Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 555b Nr. 1 und Nr. 1a BGB vorgesehen, die mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude durchgeführt werden und die zu einer Erhöhung der jährlichen Miete nach § 559 Abs. 1 BGB berechtigen.

 
Hinweis

Heizungsanlage

In diesem Fall hat der Gesetzgeber den zulässigen Erhöhungsbetrag auf monatlich 0,50 EUR/qm Wohnfläche begrenzt. Aus § 559 Abs. 3a Satz 3 Hs. 2 BGB folgt, dass die heizungsbezogene Kappungsgrenze von 0,50 EUR/qm von der allgemeinen Kappungsgrenze von 3 EUR/qm bzw. 2 EUR/qm inkludiert ist. Daher ist in Bezug auf Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 559 Abs. 3a Satz 3 BGB die Mieterhöhungsbegrenzung in doppelter Hinsicht zu beachten; die in diesem Zusammenhang beabsichtigte Mieterhöhung hat sowohl die besondere heizungsbezogene Kappungsgrenze von 0,50 EUR/qm, als auch die allgemeine Kappungsgrenze von 3 EUR/qm bzw. 2 EUR/qm einzuhalten.

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