Bei der Wohnraummiete kann der Vermieter grundsätzlich entscheiden, ob er eine Modernisierung zum Anlass einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nimmt (Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen) oder ob er 8 % (bis 31.12.2018: 11 %) der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegt (§ 559 BGB; s. Modernisierung).

 
Praxis-Tipp

Modernisierungsmieterhöhung vor Baubeginn vereinbaren

Ebenso sind vertragliche Vereinbarungen über eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung möglich; solche Vereinbarungen können unter den Voraussetzungen des § 555f BGB (s. Modernisierungsvereinbarung) bereits vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge