Bei der Wohnraummiete kann der Vermieter grundsätzlich entscheiden, ob er eine Modernisierung zum Anlass einer Mieterhöhung nach § 558 BGB nimmt (Anpassung der Miete an die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen) oder ob er 8 % (bis 31.12.2018: 11 %) der Modernisierungskosten auf die Mieter umlegt (§ 559 BGB; s. Modernisierung).
Modernisierungsmieterhöhung vor Baubeginn vereinbaren
Ebenso sind vertragliche Vereinbarungen über eine modernisierungsbedingte Mieterhöhung möglich; solche Vereinbarungen können unter den Voraussetzungen des § 555f BGB (s. Modernisierungsvereinbarung) bereits vor Beginn der Modernisierungsmaßnahme abgeschlossen werden.
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