Das Recht zur Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen (§ 559 BGB) gilt nur für Mietverhältnisse über eine frei finanzierte Wohnung. Auf öffentlich-geförderte Wohnungen ist die Vorschrift nur anzuwenden, wenn dies durch das jeweilige Landesrecht angeordnet ist, wie in Baden-Württemberg (§ 32 LWoFG BW).

 
Hinweis

Nicht bei Gewerberaum

Auf gewerbliche Mietverhältnisse ist § 559 BGB ebenfalls nicht anwendbar.

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