Auch bei Schiedsgutachterklauseln ist Vorsicht angebracht. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Parteien Folgendes vereinbart hatten: "Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Miethöhe, so entscheidet ein ... Sachverständiger als Schiedsgutachter gem. § 317 BGB nach billigem Ermessen ...". Diese Klausel ist so auszulegen, dass der Sachverständige nur die für den konkreten Einzelfall vertraglich angemessene Miete, nicht aber die ortsübliche Miete für die Parteien verbindlich festlegen sollte. Eine Einigung dahin, dass eine Bestimmung der ortsüblichen Miete durch den Sachverständigen erfolgen soll, haben die Parteien gerade nicht getroffen.[1]

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