Die Vermieterin einer Wohnung in Nürnberg verlangt vom Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Im November 2018 forderte die Vermieterin den Mieter auf, einer Mieterhöhung um 15 % von 490 EUR auf 563,50 EUR monatlich zuzustimmen. Zur Begründung der Mieterhöhung bezog sie sich auf den Nürnberger Mietspiegel 2018 und wies darauf hin, dass dieser bei ihr eingesehen werden könne.

In dem Mieterhöhungsverlangen wies die Vermieterin zunächst anhand der Wohnfläche einen Basisbetrag aus, benannte dann anhand konkreter Merkmale wie Baujahr, Ausstattung und Lage bestimmte Zu- und Abschläge und ermittelte hieraus einen konkreten Betrag als ortsübliche Vergleichsmiete. Der Nürnberger Mietspiegel weist hingegen Mietpreisspannen von +/- 20 % um einen anhand der Merkmale zu ermittelnden Tabellenwert aus.

Der Mieter erteilte die Zustimmung zur Mieterhöhung nicht. Die daraufhin erhobene Klage der Vermieterin hatte vor Amts- und Landgericht keinen Erfolg. Das Landgericht hielt die Klage für unzulässig, weil das Erhöhungsverlangen nicht ausreichend begründet und daher formell unwirksam gewesen sei. Weder sei der Mietspiegel beigefügt gewesen noch sei in dem Schreiben die einschlägige Mietpreisspanne angegeben worden.

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