Die Parteien eines gewerblichen Mietverhältnisses können vereinbaren, dass die Nutzung des Grundstucks (als Lager, Verkaufsraum, Betriebsstätte etc.) durch den Mieter dinglich abgesichert wird. Durch diese Dienstbarkeit wird das Grundstuck belastet, da der Gebrauch nur dem Mieter zusteht.
Zu diesem Zweck kann im Mietvertrag oder in einer besonderen Sicherungsabrede geregelt werden, dass sich der Vermieter verpflichtet, zugunsten des Mieters eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit[1] eintragen zu lassen.
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