Leitsatz

Der Mieter eines Wohnungseigentümers kann grundsätzlich aufgrund dessen Ermächtigung den Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung in eigenem Namen vor dem Wohnungseigentumsgericht geltend machen.

 

Fakten:

Einer der Wohnungseigentümer brachte eine grüne Sichtschutzmatte aus Kunststoff hinter einem Maschendrahtzaun an, der zwei Sondernutzungsflächen am Garten voneinander trennt. Der Mieter des Wohnungseigentümers, der von dem Sichtschutz unmittelbar betroffen war, fühlte sich durch diese bauliche Veränderung gestört und beschritt den Rechtsweg. Dieser war dem Mieter auch eröffnet. Der Wohnungseigentümer kann seinen Mieter nämlich in gewillkürter Verfahrensstandschaft entsprechend den im Zivilprozess entwickelten Grundsätzen ermächtigen, dessen Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Veränderung im eigenen Namen im Wohnungseigentumsverfahren geltend zu machen. Ein eigenes rechtliches Interesse - als Voraussetzung dieser "Vertretung" - des Mieters an der Geltendmachung des Anspruchs ist gegeben, da er aufgrund des Mietvertrags zur Nutzung der Wohnung und der Sondernutzungsfläche berechtigt ist und Rechte und Pflichten aus Mietverhältnis von der Entscheidung berührt werden können.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 20.04.2000, 2Z BR 9/00

Fazit:

Bei der sog. gewillkürten Prozessstandschaft kann der Inhaber eines Rechts - Vorliegend: der Eigentümer hat einen Beseitigungsanspruch - einen Dritten - hier: den Mieter - dazu ermächtigen, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dieses Recht gerichtlich durchzusetzen. Voraussetzung ist nur die Ermächtigung durch den Rechtsinhaber und ein schutzwürdiges Interesse des Dritten.

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