1 Leitsatz

Ein Mieter, der beim Umzug durch den Transport von Möbeln 2 Kratzer in einem noch relativ neuen und mit Edelstahl ausgekleideten Aufzug verursacht, muss den kompletten Austausch der betroffenen Edelstahlteile bezahlen, ohne dass ein Abzug "neu für alt" zu machen ist.

2 Normenkette

BGB § 823 Abs. 1

3 Das Problem

Verursacht der Mieter Schäden an der Mietsache, ist er gegenüber dem Vermieter schadensersatzpflichtig. Dies gilt auch für Schäden am Gemeinschaftseigentum einer Wohnanlage (z. B. Treppenhaus, Eingangstür, Aufzug), da der Wohnungseigentümer seinerseits der Eigentümergemeinschaft für Schäden haftet, die von seinem Mieter verursacht worden sind.

Allerdings ist im Schadensersatzrecht im Wege der Vorteilsausgleichung ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen, wenn die beschädigte Sache durch eine neue, bessere ersetzt wird. Daher muss der Schädiger häufig nicht die vollen Kosten der Erneuerung der beschädigten Sache bezahlen.

4 Die Entscheidung

Anders ist die Rechtslage nach einem Urteil des LG Koblenz, wenn der Mieter beim Umzug Schäden an der Edelstahlverkleidung eines noch relativ neuen Aufzugs verursacht hat. In diesem Fall scheidet ein Abzug "neu für alt" aus, da mit der Erneuerung der beschädigten Wandverkleidung weder eine Verbesserung des Aufzugs noch eine Verlängerung seiner Lebensdauer einhergeht. Ein Aufzug muss im Hinblick auf die Betriebssicherheit regelmäßig überprüft und ständig dem jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. Dies führt dazu, dass zugelassene Aufzüge regelmäßig erneuert und modernisiert werden müssen. Die Erneuerung von Teilen führt daher nicht zu einem Vorteil für die Eigentümer. Dementsprechend verurteilte das Gericht den Mieter zur Zahlung der vollen Reparaturkosten in Höhe von 13.550 EUR abzüglich der von seiner Haftpflichtversicherung außergerichtlich bezahlten 5.000 EUR.

5 Entscheidung

LG Koblenz, Urteil v. 24.4.2023, 4 O 98/21

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