Rz. 122

Die Gesellschaft ist nach Art. 28 CFF verpflichtet, ordnungsgemäß Buch zu führen und den Steuerbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung Einsicht in die Bücher zu gewähren. Das Geschäftsjahr (ejercicio social) ist nach Art. 8-A Abs. 1 LGSM grundsätzlich mit dem Kalenderjahr identisch; abweichende Vereinbarungen sind nicht zulässig. Sofern eine Gesellschaft nach dem 10. Januar eines Jahres gegründet wird, handelt es sich um ein verkürztes Geschäftsjahr, das sog. ejercicio irregular.

 

Rz. 123

Der Gesellschafterversammlung kommt nach Art. 80 LGSM einmal im Jahr die Aufgabe zu, gemäß Art. 78 I und II LGSM den Jahresabschluss zu bestätigen, über seine Verwendung zu entscheiden und ggf. Korrekturmaßnahmen vorzunehmen. Mit der Bestätigung wird in der Regel die Geschäftsführung entlastet. Der Abschluss wird im Rahmen der Versammlung zu den Gesellschaftsbüchern genommen und dort gewissermaßen veröffentlicht, da nach Art. 73 Abs. 3 LGSM Dritte mit legitimem Interesse dort Einsicht nehmen dürfen. Eine Veröffentlichung im Handelsregister oder im PSM ist bei der S. de R.L. nicht vorgesehen.

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