Rz. 16

Die Verpflichtung zur Eintragung in das RPC ergibt sich aus Art. 19 HS 2 CC, wonach sich Handelsgesellschaften bei Gründung eintragen müssen.

 

Rz. 17

In das Handelsregister eingetragen werden müssen zwingend im Falle der S. de R.L. nach Art. 21 CC: Firma, Gesellschafts- bzw. Geschäftszweck und Branche, das Datum der Aufnahme der Tätigkeit, welches in den meisten Fällen, aber nicht zwingend, mit dem Gründungsdatum identisch ist, der Gesellschaftssitz und Zweigniederlassungen und der eigentliche Gründungsakt vor dem Notar.

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