Rz. 54

Art. 64 LGSM schreibt vor, dass bei der Gründung mindestens die Hälfte eines jeden Geschäftsanteils eingezahlt sein muss. Diese Vorschrift lässt sich eigentlich nur durch eine unpraktikable Bareinzahlung einhalten, da bis zur Eröffnung des Geschäftskontos etwa sechs bis acht Wochen vergehen. In der Praxis erfolgt die Einzahlung daher in der Regel verspätet durch Überweisung.

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