BfF, 01.11.1995, o.Az

 

Vorbemerkung

Der zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtete Arbeitgeber hat bei der Erhebung der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer ab 1996 die Rechtsänderungen zu beachten, die im Einkommensteuergesetz (EStG), imSolidaritätszuschlaggesetz 1995 und in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) durch das Jahressteuergesetz 1996 in Kraft gesetzt worden sind. Bedeutsam sind außerdem neue Verwaltungsvorschriften in den Lohnsteuer-Richtlinien 1996 (LStR 1996).

Ab 1996 sind erstmals auch Arbeitgeber außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet, Kindergeld nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes §§ 62 ff. EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996) an ihre Arbeitnehmer auszuzahlen. Dabei sind insbesondere die Vorschriften des § 73 EStG und der Kindergeldauszahlungs-Verordnung (KAV) zu beachten.

Nachfolgend werden die wesentlichen Rechtsänderungen dargestellt; weitere Auskünfte zum Steuerabzug vom Arbeitslohn erteilen die Finanzämter, Auskünfte zur Auszahlung des Kindergeldes erteilen die Familienkassen bei den Arbeitsämtern.

 

A. Änderungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

 

I. Steuerfreie Bezüge

 

1. Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten

 

a) Allgemeines

1

Reisekostenvergütungen, die entsprechend den reisekostenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder aus einer öffentlichen Kasse gezahlt werden, sind nur nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG in Verbindung mitAbschnitt 14 LStR 1996 steuerfrei. Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten erhalten, sind nach § 3 Nr. 16 EStG in Verbindung mitAbschnitten 37 bis 40 LStR 1996 steuerfrei, soweit sie die beruflich veranlaßten Mehraufwendungen nicht übersteigen. In beiden Fällen sind Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen nur steuerfrei, soweit sie die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG nicht übersteigen.

 

b) Fahrtkostenersatz bei Einsatzwechseltätigkeit

2

Bei einer Einsatzwechseltätigkeit können Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle bis zu einer Tätigkeitsdauer von drei Monaten an derselben Einsatzstelle als Reisekosten anerkannt werden, wenn die Entfernung die übliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte überschreitet. Für den Ablauf der Dreimonatsfrist giltAbschnitt 37 Abs. 3 LStR 1996 sinngemäß; bei jedem Wechsel der Einsatzstelle beginnt eine neue Dreimonatsfrist. Als übliche Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte wird nachAbschnitt 38 Abs. 5 LStR 1996 eine Entfernung von 30 km (bisher 20 km) angesehen, so daß Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und einer Einsatzstelle, die nicht mehr als 30 km entfernt ist, grundsätzlich nicht mehr als Reisekosten anerkannt werden können. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die Tätigkeit im wesentlichen durch den täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt ist, z. B. für Kundendiensttechniker. Für die Entfernungsbestimmung gelten nachAbschnitt 38 Abs. 5 LStR 1996 dieselben Regeln, die bisher inAbschnitt 37 Abs. 1 LStR 1993 enthalten waren.

 

c) Ersatz von Verpflegungsmehraufwendungen

3

Für die steuerliche Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen wird nicht mehr zwischen Dienstreise und Dienstgang unterschieden. Jede vorübergehende Tätigkeit eines Arbeitnehmers außerhalb seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Arbeitsstätte wird nachAbschnitt 37 Abs. 3 LStR 1996 als Dienstreise angesehen. Es bleibt jedoch dabei, daß eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Dienstreise anerkannt werden kann. Für Arbeitnehmer, die eine Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit ausüben, ist die Dreimonatsfrist ohne Bedeutung, weil sie sich auf eine vorübergehende Tätigkeit außerhalb einer regelmäßigen Arbeitsstätte bezieht, die bei Arbeitnehmern mit Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit nicht vorhanden ist.

4

Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen ab 1996 nur noch im Rahmen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden. Es ist nicht mehr möglich, aufgrund eines Einzelnachweises der tatsächtlichen Verpflegungsaufwendungen höhere Beträge steuerfrei zu erstatten. Die Höhe der Pauschbeträge ist nicht davon abhängig, ob eine Dienstreise, eine Fahrtätigkeit oder eine Einsatzwechseltätigkeit durchgeführt wird. Maßgebend ist allein die Dauer der Abwesenheit an dem Kalendertag, an dem eine Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit durchgeführt wird. Dabei betrifft die Abwesenheitsdauer bei Dienstreisen die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung und der regelmäßigen Arbeitsstätte; bei einer Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit ist allein die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung maßgebend.

5

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei einer Dienstreise, Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit im Inland betragen:

  • bei einer Abwesenheit von 24 Stunden je Kalendertag: 46 DM
  • bei e...

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