Um eine vollständige Beitragszahlung aus den Versorgungsbezügen zu gewährleisten, sind die Meldepflichten originär den Zahlstellen der Versorgungsbezüge auferlegt worden. Ungeachtet dessen haben auch die Versorgungsempfänger daran mitzuwirken, dass die Beiträge ordnungsgemäß durch die zuständige Krankenkasse erhoben werden können. Für die am Meldeverfahren Beteiligten bestehen die nachfolgend dargestellten Meldepflichten.

 
Wichtig

Erweiterung des Meldeverfahrens zu Versorgungsbezügen aufgrund des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes seit 1.10.2020 wirksam

Die zum 1.1.2020 wirksam gewordene Freibetragsregelung zur Krankenversicherung aus Betriebsrenten hatte zur Folge, dass für eine korrekte Umsetzung zusätzliche Meldetatbestände im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens (ZMV) zu erfüllen sind.

So muss einerseits die Zahlstelle in der Meldung über den Beginn der Betriebsrente angeben, dass es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung[1] handelt.

Die Krankenkasse muss der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zusätzlich mitteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versorgungsempfänger mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen bezieht. Für jede der beteiligten Zahlstellen muss durch die Krankenkasse eine Mitteilung erfolgen, in welcher Höhe der (ggf. anteilige) Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Die praktische Umsetzung des erweiterten ZMV ist seit dem 1.10.2020 wirksam. Dabei wurde sichergestellt, dass seit dem 1.1.2020 von Versorgungsempfängern zu viel entrichtete Beiträge zur Krankenversicherung rückwirkend vom Beginn der Freibetragsregelung an erstattet bzw. im Wege der Verrechnung gutgeschrieben werden.

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