Zusammenfassung

 
Begriff

Damit die Krankenkasse des Versorgungsempfängers aus dessen Versorgungsbezügen Beiträge berechnen kann, benötigt sie Angaben über deren Beginn, Höhe und Dauer. Diese Angaben sind von der die Versorgungsbezüge auszahlenden Stelle an die Krankenkasse zu melden. Da die Zahlstelle der Versorgungsbezüge im Regelfall die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von ihr zu zahlenden Versorgungsbezügen einbehält, benötigt sie von der zuständigen Krankenkasse insbesondere Angaben über den Beginn und den Umfang der Beitragspflicht. Es bestehen somit gegenseitige Meldepflichten, in die auch der Versorgungsempfänger mit eingebunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in § 202 SGB V geregelt. Außerdem ist eine spezielle Meldepflicht für versicherungspflichtige Rentenbezieher bzw. Versorgungsempfänger in § 205 SGB V bestimmt.

1 Beteiligte des Meldeverfahrens

Um eine vollständige Beitragszahlung aus den Versorgungsbezügen zu gewährleisten, sind die Meldepflichten originär den Zahlstellen der Versorgungsbezüge auferlegt worden. Ungeachtet dessen haben auch die Versorgungsempfänger daran mitzuwirken, dass die Beiträge ordnungsgemäß durch die zuständige Krankenkasse erhoben werden können. Für die am Meldeverfahren Beteiligten bestehen die nachfolgend dargestellten Meldepflichten.

 
Wichtig

Erweiterung des Meldeverfahrens zu Versorgungsbezügen aufgrund des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes seit 1.10.2020 wirksam

Die zum 1.1.2020 wirksam gewordene Freibetragsregelung zur Krankenversicherung aus Betriebsrenten hatte zur Folge, dass für eine korrekte Umsetzung zusätzliche Meldetatbestände im Rahmen des Zahlstellen-Meldeverfahrens (ZMV) zu erfüllen sind.

So muss einerseits die Zahlstelle in der Meldung über den Beginn der Betriebsrente angeben, dass es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung[1] handelt.

Die Krankenkasse muss der Zahlstelle der Versorgungsbezüge zusätzlich mitteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag anzuwenden ist. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein Versorgungsempfänger mehrere Betriebsrenten von unterschiedlichen Zahlstellen bezieht. Für jede der beteiligten Zahlstellen muss durch die Krankenkasse eine Mitteilung erfolgen, in welcher Höhe der (ggf. anteilige) Freibetrag zu berücksichtigen ist.

Die praktische Umsetzung des erweiterten ZMV ist seit dem 1.10.2020 wirksam. Dabei wurde sichergestellt, dass seit dem 1.1.2020 von Versorgungsempfängern zu viel entrichtete Beiträge zur Krankenversicherung rückwirkend vom Beginn der Freibetragsregelung an erstattet bzw. im Wege der Verrechnung gutgeschrieben werden.

2 Meldepflichten der Zahlstelle

Ausgangspunkt für das Meldeverfahren bei Versorgungsbezügen ist die Bewilligung eines Versorgungsbezugs durch eine Zahlstelle. Im ersten Schritt muss sie beim Versorgungsempfänger ermitteln, ob dieser gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Ist der Versorgungsempfänger bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, muss die Zahlstelle dieser Krankenkasse den Beginn und die Höhe der bewilligten Versorgungsbezüge mitteilen. Darüber hinaus ist die Zahlstelle verpflichtet, der Krankenkasse des Versorgungsempfängers auch Veränderungen im Versorgungsbezug sowie das Ende des Versorgungsbezugs mitzuteilen.

Zusammengefasst treffen die Zahlstelle der Versorgungsbezüge folgende Feststellungs- und Meldepflichten:

  • Ermittlung der Krankenkasse des Versorgungsempfängers,
  • Meldung über Beginn des Versorgungsbezugs an die Krankenkasse und die Art des Versorgungsbezugs (sofern es sich um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung handelt),
  • Meldung über Höhe des Versorgungsbezugs an die Krankenkasse,
  • Meldung über Veränderungen im Versorgungsbezug an die Krankenkasse sowie
  • Meldung über Ende des Versorgungsbezugs an die Krankenkasse.

Waisenversorgung aus berufsständischer Versorgung

Eine besondere Regelung gilt zusätzlich bei Personen, die eine Waisenversorgung aus einer berufsständischen Versorgung beantragen. Für diese Personen hat das als Zahlstelle fungierende jeweilige berufsständische Versorgungswerk den Tag der Antragstellung auf die Waisenversorgung an die Zahlstelle zu melden. Hintergrund für diese spezifische Regelung ist die Regelung, dass Antragsteller/Bezieher einer Waisenversorgung der KVdR-Pflichtversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11b Buchst. b SGB V unterliegen.[1]

 
Wichtig

Ausdehnung der Meldepflichten der Zahlstellen durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ab 1.7.2023

Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz ist § 202 Abs. 1 SGB V hinsichtlich der von den Zahlstellen wahrzunehmenden Meldepflichten in zweifacher Hinsicht ergänzt worden:

1. Angabe zur Finanzierungsgrundlage bei (Lebens-)Versicherungsleistungen

Neben den oben bereits beschriebenen Meldeinhalten hat die Zahlstelle in ihrer Mitteilung an die für den Versorgung...

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