Leitsatz

In Mehrhausanlagen können getrennte Versammlungen für einzelne Häuser stattfinden, wenn dort Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich die Eigentümer dieses Hauses betreffen und eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer dies vorsieht.

 

Link zur Entscheidung

LG Köln, Urteil vom 26.11.2009, 29 S 63/09LG Köln, Urteil vom 26.11.2009 – 29 S 63/09

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