Begriff

Unter einer Mehrhausanlage versteht man eine Eigentümergemeinschaft, die aus mehreren, ggf. gleichartigen Wohngebäuden besteht. So kann beispielsweise eine Mehrhausanlage aus einem Haus mit Aufzug und Flachdach, drei 2-geschossigen Flachbauten mit Pfannendach und einer gemeinsamen Tiefgarage bestehen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Zwar insoweit atypische Form des Wohnungseigentums, finden auf die Mehrhausanlage dennoch sämtliche Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes Anwendung.

VG Augsburg, Urteil v. 23.10.2018, Au 8 K 18.559: Ist die Anschlusspflicht nach den Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung grundstücksbezogen und knüpft die Abfallwirtschaftsgebührensatzung an die Bestimmungen der Abfallwirtschaftssatzung an, erfolgt auch die Gebührenerhebung grundstücksbezogen. Eine vom Grundsatz der anteiligen Kostentragung nach § 16 Abs. 2 WEG abweichende Regelung betrifft lediglich das Verhältnis der Kostentragung zwischen den Wohnungs- und Teileigentümern untereinander.

LG Frankfurt/Main, Urteil v. 17.5.2018, 2-13 S 168/15: Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung von Beschlüssen in Mehrhausanlagen mit Untergemeinschaften besteht schon dann, wenn die theoretische Möglichkeit einer Inanspruchnahme aus § 10 Abs. 8 WEG a. F. / § 9a Abs. 4 WEG für den Anfechtungskläger besteht.

BGH, Urteil v. 10.11.2017, V ZR 184/16: Durch die Gemeinschaftsordnung für eine Mehrhausanlage kann den Mitgliedern der für einzelne Gebäude oder Gebäudekomplexe gebildeten Untergemeinschaften die Kompetenz eingeräumt werden, unter Ausschluss der anderen Eigentümer die Durchführung von Instandhaltungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu beschließen, die ein zu der jeweiligen Untergemeinschaft gehörendes Gebäude betreffen, wenn zugleich bestimmt wird, dass die durch diese Maßnahmen verursachten Kosten im Innenverhältnis allein von den Mitgliedern der jeweiligen Untergemeinschaft zu tragen sind.

LG München I, Urteil v. 1.2.2017, 1 S 7364/16 WEG: In einer geregelten Mehrhausanlage fehlt einer Untergemeinschaft die Beschlusskompetenz, soweit der Beschlussgegenstand auch Belange der Gesamtgemeinschaft betrifft.

LG Hamburg, Urteil v. 17.2.2016, 318 S 74/15: Untergemeinschaften fehlt die erforderliche Beschlusskompetenz, über für die Gesamtgemeinschaft einheitlich anfallende Kosten zu entscheiden.

BGH, Urteil v. 17.4.2015, V ZR 12/14: Es ist zulässig, für Mehrhausanlagen in der Gemeinschaftsordnung buchungstechnisch getrennte Rücklagen zu bilden, deren Verwendungszweck jeweils die Instandhaltung der einzelnen Gebäude ist.

BayObLG, Beschluss v. 17.11.2000, 2 Z BR 107/00: Die Verwaltung einer Mehrhausanlage unterliegt grundsätzlich der Gesamtverwaltungsbefugnis sämtlicher Wohnungseigentümer, die insoweit auch stimmberechtigt sind.

LG Köln, Urteil v. 26.11.2009, 29 S 63/09: In Mehrhausanlagen können getrennte Versammlungen für einzelne Häuser stattfinden, wenn dort Angelegenheiten beraten werden, die ausschließlich die Eigentümer dieses Hauses betreffen und eine entsprechende Vereinbarung der Wohnungseigentümer dies vorsieht.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 2.9.2009, 14 S 1745/09: Über die Bestellung des Verwalters ist zwingend innerhalb der Gesamtgemeinschaft zu beschließen. Ein Beschluss über die Bestellung eines "Unterverwalters" für eine Untergemeinschaft ist nichtig.

OLG Koblenz, Beschluss v. 18.10.2010, 5 U 934/10: Nur die Gesamtgemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, nicht jedoch Untergemeinschaften der Sondereigentümer von Sonderobjekten. Eine gleichwohl gegen die Untergemeinschaft erhobene Klage ist mangels Parteifähigkeit unzulässig.

OLG Hamm, Beschluss v. 13.6.2012, I-15 W 368/11: Die Aufhebung einer Veräußerungsbeschränkung kann nur die Gesamtgemeinschaft regeln. Die Regelung einer Teilungserklärung, durch die Untergemeinschaften für die Verwaltung der Wohnungen in bestimmten Gebäudeteilen begründet werden, kann ohne weiter gehende Anhaltspunkte nicht dahin ausgelegt werden, dass auch die Befugnis zur Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung auf die Mitglieder der jeweiligen Untergemeinschaft übertragen werden soll.

 
Die häufigsten Fallen
  1. Mehrhausanlage ist "normale" Eigentümergemeinschaft

    Auch wenn die Wohnanlage aus mehreren Gebäuden besteht, handelt es sich dennoch um eine Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes. Mangels abweichender Vereinbarung sind demnach stets gemeinsame Eigentümerversammlungen abzuhalten und auch die Eigentümer eines Hauses an der Abstimmung von Maßnahmen zu beteiligen, die diese gar nicht betreffen.

  2. Gemeinschaftsvermögen steht der Gesamtgemeinschaft zu

    Da es sich bei einer Mehrhausanlage um eine WEG handelt, steht das Gemeinschaftsvermögen der Gesamtgemeinschaft zu und nicht etwa den jeweiligen "Hausgemeinschaften".

  3. Grundsätzlich gemeinschaftliche Kostentragungsverpflichtung

    In Ermangelung spezieller Regelungen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer nachfolgenden Vereinbarung der Wohnungseigentümer sind die jeweiligen Hauseigentümer...

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