Dies gilt nach einem Urteil des LG München I auch dann, wenn die Kameras unstreitig nicht den Bereich der Wohnungstüren des Anwesens erfassen und damit nicht unmittelbar gefilmt wird, welche Person in welche Wohnung geht. Trotzdem können dadurch zumindest mittelbare Rückschlüsse auf den Empfang von Besuchern ermöglicht werden, was das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Bewohner zweifelsfrei tangiert. Auch die von den Vermietern behaupteten Verstöße gegen die Hausordnung (u. a. nicht ordnungsgemäße Mülltrennung), die durch die Videoüberwachung unterbunden werden sollten, können die Installation der Kameras nicht rechtfertigen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die behauptete unsachgemäße Müllentsorgung namentlich durch die Bewohner des Anwesens. Solche Beeinträchtigungen mögen zwar durchaus lästig und unangenehm sowie mit nachteiligen finanziellen Folgen verbunden sein. Insgesamt aber ist lediglich von einem geringfügigen Charakter der Beeinträchtigungen auszugehen und damit die Grenze zu einer "schwerwiegenden" Beeinträchtigung keineswegs überschritten. Solchen Beeinträchtigungen kann nach Auffassung des LG München I in der Regel durch eine gesteigerte hausmeisterliche Tätigkeit entgegengewirkt werden. Letztlich ist eine umfangreiche Videoüberwachung und -aufzeichnung regelmäßig auch nicht durch das Ziel ihres präventiven Einsatzes zur Vermeidung gelegentlicher und geringfügiger oder sogar bagatellhafter Delikte im Anwesen (z. B. Hausfriedensbruch, kleinere Diebstähle und Sachbeschädigungen) gerechtfertigt. Die Kameras dienen auch in diesem Fall noch nicht der Abwehr schwerwiegender Beeinträchtigungen.

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