Leitsatz

Besitzen Eigentümer jeweils allein Wohnungseigentum und sind sie zugleich Mitglieder einer Bruchteilsgemeinschaft an anderem Wohnungseigentum, ist auch von unterschiedlichen Stimmberechtigungen unter Anwendung des gesetzlichen/vereinbarten Kopfstimmrechts auszugehen

 

Normenkette

§ 25 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Sind 2 Eigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer 3. Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen/vereinbarten Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums an der 3. Wohnung zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende, vgl. § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG) Stimme zu. Bei einem Alleineigentümer einer Wohnung und einer Rechtsgemeinschaft, an der dieser beteiligt ist, handelt es sich um "verschiedene Wohnungseigentümer" im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 WEG. Somit kann ein- und dieselbe Person an der Ausübung mehrerer Stimmrechte beteiligt sein.
  2. Eine etwa fehlende Feststellung und Verkündung des Zustandekommens von Beschlüssen kann auch durch die Feststellung des Gerichts ersetzt werden (BGH, NJW 2001 S. 3339). Entgegen der Meinung des die Versammlung leitenden Verwalters war vorliegend nicht von einem Stimmenpatt 4:4 und der Feststellung, dass damit kein Beschluss zustandegekommen sei, auszugehen. Vielmehr hatte der zulässige Feststellungsantrag des Klägers auf Zustandekommen eines einfachen Mehrheitsbeschlusses mit 5:4 Stimmen Erfolg.
Anmerkung

Wenn also bei Abstimmungen vom Kopfprinzip (pro Eigentümer 1 Stimmrecht) auszugehen ist, muss auf die grundbuchrechtliche Eigentümereintragung abgestellt werden. Ein Sondereigentümer mit Stimmberechtigung für sein Eigentum kann auch bei einer anderen Sondereigentumseinheit etwa in Bruchteilsgemeinschaft (häufig nach rechnerischem Anteil jeweils zu 1/2 mit seinem Ehepartner) im Grundbuch eingetragen sein. Insoweit handelt es sich rechtlich um 2 verschiedene Eigentümer-Grundbucheintragungen bei diesen beiden Einheiten, wovon auch im Rahmen einer Stimmabgabe (im Übrigen auch bei den anderen Stimmrechtsprinzipien kraft Vereinbarung) auszugehen ist. In der Bruchteilsgemeinschaft müssen sich beide Miteigentümer ausschließlich auf ein einheitliches Votum gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 WEG einigen, andernfalls deren Stimme unberücksichtigt bleiben müsste. An dieser herrschenden und zu Recht auch vom Amtsgericht vertretenen Auffassung sollte nicht gerüttelt werden.

 

Link zur Entscheidung

AG Offenbach, Urteil vom 27.04.2012, 330 C 202/11

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