Leitsatz

Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts (§ 25 Abs. 2 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu.

 

Fakten:

Die Ehegatten sind vorliegend Miteigentümer einer Sondereigentumseinheit zu je einer Hälfte. Daneben haben sie jeweils noch eine Wohnung in Alleineigentums. Das Stimmrecht folgt nach der Gemeinschaftsordnung dem gesetzlichen Kopfstimmrecht. Der Verwalter hatte im Rahmen eines Abstimmungsvorgangs auf einer Eigentümerversammlung die Stimme der im Miteigentum stehenden Sondereigentumseinheit nicht berücksichtigt. Dies war freilich fehlerhaft. Da in der Teilungserklärung keine vom Gesetz abweichende Stimmgewichtung vorgesehen ist, gilt die in § 25 Abs. 2 WEG bestimmte Regelung, nach welcher jeder Wohnungseigentümer eine Stimme hat und Wohnungseigentümer, denen ein Wohnungseigentum gemeinschaftlich zusteht, das Stimmrecht nur einheitlich ausüben können. Daraus folgt, dass den Eheleuten zusammengenommen drei Stimmrechte zustehen. Denn sind mehrere Personen gemeinsam Miteigentümer einer einzigen Wohnung, so steht ihnen nicht pro Person eine Stimme zu, sondern für das gemeinschaftliche Wohnungseigentum nur ein einziges Stimmrecht, das sie nur einheitlich ausüben können. Dass die Ehegatten nicht nur jeweils Alleineigentum an einer Wohnung, sondern darüber hinaus Miteigentum an einer weiteren Wohnung haben führt nicht dazu, dass sie sich nicht an der Ausübung der hinsichtlich dieser weiteren Wohnungen bestehenden Stimmrechte beteiligen dürften.

 

Link zur Entscheidung

AG Offenbach, Urteil vom 27.04.2012, 330 C 202/11AG Offenbach, Urteil vom 27.4.2012 – 330 C 202/11

Fazit:

Der gesetzlichen Regelung in § 25 Abs. 1 S. 1 WEG ist lediglich zu entnehmen, dass derselbe Wohnungseigentümer nicht das Stimmrecht für mehrere Wohnungen ausüben darf. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist der Norm jedoch nicht zu entnehmen.

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