Zusammenfassung

 
Überblick

Am 26.7.2012 ist das Mediationsgesetz und am 1.9.2017 die Verordnung über die Fort- und Ausbildung von zertifizierten Mediatoren in Kraft getreten. Sie etablieren bundesweit die Rolle des Güterichters und regeln die Rolle des (zertifizierten) Mediators im Mediationsverfahren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Mit dem Mediationsgesetz (MediationsG) v. 21.7.2012, BGBl X S. 1577 wurde die Richtlinie 2008/­52/EG vom 21.5.2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen in das deutsche Recht umgesetzt. Von seinem Charakter her ist das Mediationsgesetz ein Berufsgesetz, das eine einheitliche rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Mediatoren bildet. Flankiert wird das Mediationsgesetz von der Verordnung über die Fort- und Ausbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV) v. 21.8.2016, die am 1.9.2017 in Kraft getreten ist. Beides sind inzwischen überarbeitete Spezialgesetze, die etwaig widersprechende berufsrechtliche Vorschriften aus dem Grundberuf des Mediators verdrängen, gleich ob dieser Anwalt, Notar, Architekt, Psychologe oder sonstiges ist.

1 Bisherige Entwicklung der Mediation

An vielen Gerichten wurden Mediationsprojekte, teilweise in Kooperation mit der Anwaltschaft, insbesondere den Anwaltvereinen oder alleine mit Richtermediatoren ins Leben gerufen. Die gerichtliche Mediation wird in der Praxis inzwischen gut angenommen und beendet Streitigkeiten vor der eigentlichen gerichtlichen Auseinandersetzung.

Das Mediationsgesetz setzt zeitlich vorher an. Es hat das ausdrückliche Ziel, die Mediation und andere Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu fördern.

 
Wichtig

Güterichter

Seit Geltung des Mediationsgesetzes ist der Begriff der Mediation der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach dem Meditationsgesetz vorbehalten. Gerichtliche "Mediatoren" heißen seitdem Güterichter. § 278 Abs. 5 ZPO regelt, dass der zuständige Richter die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche an einen Güterichter verweisen kann. Bei einem Güterichter handelt es sich um einen gesetzlichen Richter nach § 16 Abs. 2 GVG, der demselben Gericht angehört. Die Parteien haben kein Mitspracherecht bei der Auswahl des Güterichters. Die dort getroffenen Vereinbarungen können als Vergleich protokolliert werden und sind damit vollstreckbar (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

[1]

[1] Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/8058 S. 17 f

2 Schnittstelle zwischen Anwalts- und Mediationstätigkeit

2.1 Bildung von Berufsausübungsgesellschaften

Seit der sog. großen BRAO-Reform, die am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, sind Anwälte in Berufsausübungsgemeinschaften nicht mehr nur auf

  • Patentanwälte,
  • Steuerberater,
  • Steuerbevollmächtigte,
  • Wirtschaftsprüfer und
  • vereidigte Buchprüfer beschränkt (§ 59a BRAO a. F.),

sondern können sich darüber hinaus verbinden mit:

  • ausländischen Angehörigen von Rechts- und Patentanwaltsberufen, die sich in Deutschland niederlassen könnten,
  • ausländischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern, die sich mit deutschen Kollegen zusammenschließen könnten sowie
  • mit Personen freier Berufe nach § 1 Abs. 2 PartGG, z. B. Ärzten, Zahnärzten, Krankengymnasten, jedenfalls dann, wenn die Unabhängigkeit als Organ der Rechtspflege im Einzelfall gewahrt bleibt (§ 59c BRAO).

Während in der Vergangenheit ein Zusammenschluss von Rechtsanwälten und nicht-anwaltlichen Mediatoren untersagt war, ist dies also nun möglich. Darüber hinaus ergeben sich v.a. durch die Aufnahme der freien Berufe in § 59c BRAO zahlreiche weitere Kombinationsmöglichkeiten.

Der Schutzzweck der alten restriktiven Regelung lag darin, das Mandatsgeheimnis besonders gut zu schützen. Auch wollte man den Anwaltsberuf, der mit besonderer Verschwiegenheit, Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten verbunden ist, nicht mit anderen Berufen mischen, in denen das nicht so ist. Hieran ändert die neue Offenheit natürlich nichts. Das Mandatsgeheimnis ist weiterhin zu wahren und zu schützen.

 
Hinweis

Absicherung der anwaltlichen Berufspflichten in Mischformen

Den Sicherheitsaspekten in Misch-Sozietäten wird dadurch Rechnung getragen, dass die Berufsausübungsgesellschaft selbst Träger von Berufspflichten ist. Dementsprechend können berufsrechtliche Maßnahmen gegen sie ergriffen werden, wenn entweder eine Leitungsperson gegen Berufspflichten verstößt oder die Verstöße der Gesellschaft wegen unzureichender Organisations- und Aufsichtsmaßnahmen zurechenbar sind.

Zudem wird die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der Rechtsanwaltskammer. Damit werden auch die nicht-anwaltlichen Mitglieder der Geschäftsführung der Berufsausübungsgesellschaft an die anwaltlichen Berufspflichten gebunden und unterliegen der Berufsaufsicht der Rechtsanwaltskammer (§§ 59 f, j, 60 BRAO).

Seit dem 1.8.2022 kann im Rechtsanwaltsregister jede Berufsausübungsgesellschaft und deren Zusammensetzung nach Gesellschaftern und Berufsgruppen nachgelesen werden (§ 31 BRAO).

2.2 Anwaltliche Begleitung in die Mediation

Für den anwaltlichen Parteivertreter ist insbesondere § 2 Abs. 4 MediationsG von Bedeutung. Danach können Dritte nur mit Zustimmung aller Partei...

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