§ 4 MediationsG regelt auch die wenigen Ausnahmen von einer solchen Verpflichtung. Diese besteht nicht, soweit

  • die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsverfahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
  • die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist, insbesondere um eine Gefährdung des Wohles eines Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität einer Person abzuwenden oder
  • es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

In den Fällen 1 und 3 handelt es sich um eine sich quasi aus der Sache ergebende Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht, während der Fall 2 letztlich eine Güterabwägung darstellt.

Eine weitere Ausnahme wird für den Fall gemacht,

  • in dem der Mediator selbst Partei ist, z. B. in einem Prozess, in dem er seine eigenen Vergütungsansprüche für die Mediation einklagt oder in einem Haftungsprozess gegen ihn.

Dann darf er solche Tatsachen vortragen, die zur Substantiierung seines Prozessvortrags unabdingbar notwendig sind.

Die Verschwiegenheitspflicht nach § 4 MediationsG ist lex specialis im Verhältnis zu etwaigen berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten (§ 43a Abs. 2 BRAO, §§ 2, 18 BORA bei Rechtsanwälten). Hier wird die Vorrangigkeit der berufsrechtlichen Regelung des Mediationsgesetzes vor den berufsrechtlichen Bestimmungen der Grundberufe deutlich. Ausdrücklich und zutreffend weist der Gesetzgeber darauf hin, dass es eine Belastung des Mediationsverfahrens darstellen würde und den Medianten kaum verständlich zu machen wäre, wenn der Umfang der Verschwiegenheitspflicht davon abhängig wäre, aus welchem Grundberuf ein Mediator entstammt. Noch schwerer nachvollziehbar wäre eine differenzierte Verschwiegenheitspflicht in den Fällen der Co-Mediation, also wenn mehr als ein Mediator tätig ist.[1]

[1] RegE MediationsG, BT-Drucks. 17/5335 S. 17.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge