Wesentlich weitergehend als die zugrunde liegende Richtlinie hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine umfassende Verschwiegenheitspflicht des Mediators entschieden (§ 4 MediationsG). Sie beschränkt sich nicht nur auf ihm anvertraute Geheimnisse, sondern gilt für alle Informationen, die der Mediator in Ausübung seiner Tätigkeit erlangt hat. Damit bezieht sich beispielsweise darauf,

  • dass ein Mediationsverfahren zwischen bestimmten Parteien läuft oder lief,
  • wie es verlaufen ist,
  • welche Erklärungen abgegeben wurden,
  • ob oder worauf sich die Parteien geeinigt haben oder
  • woran eine Einigung gescheitert ist.

Die Verschwiegenheitspflicht besteht gegenüber allen Personen und Stellen, die nicht am Mediationsverfahren beteiligt sind und zwar solange wie der Mediator nicht von seiner Schweigepflicht entbunden ist. Der Tod der Partei oder das Ende der Berufstätigkeit des Mediators lassen die Schweigepflicht nicht entfallen. Sie wird ergänzt von einem Aussageverweigerungsrecht im Zivilprozess (§ 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO).

 
Hinweis

Verschwiegenheitspflicht gilt nur für Mediatoren

Die Verschwiegenheitspflicht bezieht sich dagegen weder auf die Parteien noch auf einbezogene Dritte, wie z. B. einbezogene Berater. Theoretisch wäre es bei Scheitern einer Mediation möglich, Mediationsinterna in einem sich anschließenden oder fortgesetzten Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren einzuführen. Um das zu verhindern, muss eine gesonderte Vertraulichkeitsregelung abgeschlossen werden.

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