Leitsatz

Ein Mauerdurchbruch zum Zweck der Verbindung zweier Eigentumswohnungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, da es sich um eine bauliche Veränderung handelt und es dabei insbesondere unerheblich ist, ob es sich um eine tragende oder nichttragende Wand handelt.

 

Fakten:

Zwei Eigentümer stellten per Mauerdurchbruch eine Verbindung zwischen ihren beiden Wohnungen her, ohne die Zustimmung der übrigen Eigentümer einzuholen. Sie waren der Auffassung, diese sei deswegen nicht erforderlich, da es sich um eine nichttragende Wand handelte. Die erforderliche Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer war hier nach Meinung der Richter jedoch nicht entbehrlich, da diese der Auffassung sind, den übrigen Wohnungseigentümern würden durch den Mauerdurchbruch Nachteile erwachsen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen. Der Nachteil bestehe in diesem Fall in dem durch die Verbindung geschaffenen und in dieser Form der Teilungserklärung widersprechenden Zustand der beiden Wohnungen, unabhängig von der statischen Bedeutung der konkreten Wand.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.10.1999, 3 W 149/99

Fazit:

Diese Entscheidung steht zwar im Einklang mit der herrschenden Rechtsmeinung - insoweit sollte bei Mauerdurchbrüchen stets die Zustimmung der übrigen Eigentümer eingeholt werden -, die Begründung jedoch ist wenig nachvollziehbar, da die übrigen Eigentümer wegen der fehlenden Abgeschlossenheit keinen rechtlichen Nachteil erleiden und sich mithin nichts an der Abgrenzung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ändert.

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