Leitsatz

Sind nach der Gemeinschaftsordnung die Betriebskosten nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte zu verteilen, soweit dies "möglich, zweckmäßig und sachdienlich" ist, im übrigen nach Miteigentumsanteilen, dann ist die Verwaltervergütung grundsätzlich nach der Zahl der Wohnungs- und Teileigentumsrechte umzulegen.

 

Fakten:

Die Gemeinschaftsordnung enthält hinsichtlich der Verteilung der Kosten die Bestimmung, dass die entsprechenden Kosten mit klar definierten Ausnahmen dem jeweiligen Wohnungs- oder Teileigentum zugerechnet werden, soweit dies "möglich, zweckmäßig und sachdienlich" ist, im übrigen aber nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile verteilt werden. Das Gericht war hier der Auffassung, dass auch die Verwaltervergütung nicht nach Miteigentumsanteilen, sondern nach der Zahl der Wohnungs- uns Teileigentumsrechte auf deren Eigentümer umzulegen sei, da die in der Gemeinschaftsordnung genannten Bedingungen erfüllt seien. üblicherweise werden die Kosten des Verwalters in Abänderung der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG in gleicher Höhe auf jedes Wohnungs- und Teileigentum umgelegt. Der Grund dafür ist, dass der Aufwand des Verwalters für die im Vordergrund stehende Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans für jedes Wohnungs- und Teileigentum grundsätzlich nicht von dessen Wert oder Größe abhängt.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 17.04.2001, 2Z BR 40/01

Fazit:

Da die Verwaltervergütung zu den Kosten der sonstigen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 WEG gehört, kann deren Verteilung durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geändert werden.

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